Grundlagen & Auftrag

Der § 22 Abs. 1,2,3 SGB VII legt die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen fest.

 

„Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig
aufhalten und in Gruppen gefördert werden (…)”
Tageseinrichtungen für Kinder- und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
„Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf soziale,
emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte
und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen
Fähigkeiten, an den Lebenssituationen sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.”

 

Gesetzlicher Auftrag

Im neuen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) werden in Art. 13 die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen wie folgt festgesetzt:

 

„Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen, mit dem Ziel, zusammen mit den Eltern und den Kindern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu vermitteln. Dazu zählen beispielsweise positives Selbstwertgefühl, Problemlösefähigkeit, lernmethodische Kompetenz, Verantwortungsübernahme sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit.

 

„Das pädagogische Personal in förderfähigen Kindertageseinrichtungen hat die Kinder ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und auf deren Integrationsfähigkeit hinzuwirken. Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten.”

 

„Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen legt Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertageseinrichtungen in der Ausführungsverordnung (Art. 30) fest.”